Fenster selbst eingebaut

 

Lässt ein Wohnungseigentümer ein Fenster auf eigene Kosten ersetzen (hier für 2.500 €)t obwohl dies noch „nicht erneuerungsbedürftig“ war, so kann er Jahre später,wenn die Eigentümergemeinschaft neue Fenster in der gesamtenAnlage austauschen lässt, nachträglich keine Erstattung seines vorherigenAufwandes aus der Gemeinschaftskasse verlangen. Denndie Fenster einer Eigentumswohnung gehören generell zum Gemeinschaftseigentum.

Bezug: Hanseatisches OLG Hamburg) 2 Wx 34/09

 

Quelle:ivd/Brüser