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Ein Wohnungseigentümerbeschluss ist bei unzureichender Unterzeichnung des Protokolls anfechtbar. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts München macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse alle Verwalter und Eigentümer aufmerksam.
Über die Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung wird üblicherweise gemäß Paragraf 24 Abs. 6 Satz 1 WEG vom Hausverwalter ein Protokoll erstellt. Bestimmte Formvorschriften sieht das Gesetz für die Niederschrift nicht vor. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und je nach Festlegung in der Gemeinschaftsordnung auch von einer weiteren Person, beispielsweise einem Wohnungseigentümer oder dem Verwaltungsbeirat zu unterschreiben.
Sinn des Protokolls ist es unter anderem, den Wohnungseigentümern innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist – ein Monat seit der Beschlussfassung – den Inhalt der in der Versammlung gefassten Beschlüsse auch in ihrer rechtswirksamen Formulierung aufzuzeigen und damit eine etwa beabsichtigte Beschlussanfechtung zu ermöglichen.
Die Münchner Richter erklärten im vorliegenden Fall einen Versammlungsbeschluss für anfechtbar. Fehlt die nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche zweite Unterschrift eines Wohnungseigentümers unter dem Protokoll, so ist ein in dieser Versammlung gefasster Beschluss auf Antrag für ungültig zu erklären, sofern nicht die Unterschrift im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wird (OLG München, Beschluss vom 07.08.2007,
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