Es besteht keine Pflicht des ausgeschiedenen Verwalters zur Korrektur der Jahresabrechnung

Landgericht Berlin II Urteil vom 10.12.2024: 

Das Landgericht Berlin II entschied, dass ein ausgeschiedener Verwalter grundsätzlich nicht zur Korrektur der Jahresabrechnung verpflichtet ist, es sei denn, der Verwaltervertrag sieht etwas anderes vor.

In dem Fall klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die ausgeschiedene Verwalterin auf Korrektur der Jahresabrechnung für 2021, da diese erhebliche Fehler aufwies. Das Amtsgericht Berlin-Pankow wies die Klage ab, was die Klägerin mit ihrer Berufung anfocht.

Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Korrektur der Abrechnung durch die ausgeschiedene Verwalterin. Zuständig sei der neue Verwalter, da die Pflicht zur Erstellung und Korrektur der Jahresabrechnung bei der Wohnungseigentümergemeinschaft liege, vertreten durch den aktuellen Verwalter. Mit der Abberufung des Verwalters enden dessen organschaftlichen Pflichten.

Quelle:

  • Gericht:Landgericht Berlin II
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:10.12.2024
  • Aktenzeichen:56 S 24/24 WEG