Erstattung der Kosten des vom Verwalter beauftragten Anwalts

Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten, und lassen sich einzelne dieser Eigentümer, ohne dass dies geboten ist, durch weitere Anwälte vertreten, sind die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten.

Beschluss 16.07.2009, V ZB 11/09 – WEG § 50

Quelle: www. ml-fachinstitut.de