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Selbst wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Verwalters vorliegt, steht der Wohnungseigentümergemeinschaft doch nach Auffassung des OLG Schleswig ein Ermessen zu bei der Entscheidung über die Verwalterabwahl. Insbesondere wenn lediglich ein Wohnungseigentümer die Abberufung des Verwalters begehrt, sei das Vorliegen eines wichtigen Grundes für sich gesehen noch nicht ausreichend. Hinzukommen muss, dass die Entscheidung der Mehrheit der Eigentümer, den Verwalter nicht abzuberufen, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, also nicht mehr vertretbar sein darf. Erstellt ein Verwalter eine fehlerhafte Jahresabrechnung, reicht das nicht zur Abwahl, wenn -wie regelmäßig- der Fehler korrigiert werden kann.
Praxistipp
Die Entscheidung entspricht dem allgemeinen Grundsatz im WEG, dass Mehrheitsentscheidungen die überstimmten Eigentümer binden, wenn sie ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Zukünftig nennt das WEG in § 26 Abs. 1 S. 4 WEG n.F. erstmals einen wichtigen Grund, der zur Abberufung führen kann. Der Verwalter ist ab dem 01. Juli 2007 -ohne Schonfrist- verpflichtet, eine Beschluss-Sammlung ordnungsgemäß zu führen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung vor. Ob bei Verletzung dieser neuen Pflicht den Eigentümern aber, wie im obigen Fall, noch ein Ermessen zusteht, erscheint fraglich.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG Schleswig, Beschluss vom 08. Dezember 2006, 2 W 111/06, OLG-Report 2007, 395
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