Einsichtverlangen in Verwalterunterlagen

 

Das Einsichtsverlangen muss sich auf vorhandene und genau bezeichnete Unterlagen beziehen, die ohne nennenswerten Verwaltungsaufwand und ohne Störungen des Betriebsablaufs der Verwaltung herausgesucht und kopiert werden können.  

 

 

OLG München ZMR 06, 881