Einladung an die veraltete E-Mail-Adresse – wie ist hier die Rechtslage?

 

Die Einberufung der Eigentümerversammlung erfolgt gemäß § 24 Abs. 4 WEG in Textform, was eine E-Mail umfasst, sofern der Empfänger seine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt hat. In einem Fall aus Berlin wurde ein Eigentümer aufgrund einer versehentlich verwendeten alten E-Mail-Adresse nicht zur Versammlung eingeladen, was zu einer Beschlussklage führte.

Urteil vom 18.01.2024 (AG Berlin-Mitte, Az. 29 C 33/23 WEG)

Das Amtsgericht wies die Anfechtungsklage des Eigentümers ab, da dieser zunächst den falschen Beklagten verklagt hatte. Der Kläger hatte die Einladung zur Versammlung am 20.07.2023 nicht erhalten, da die veraltete E-Mail-Adresse verwendet wurde. Er fühlte sich ungleich behandelt, da andere Eigentümer schriftlich eingeladen wurden. Die Klage wurde jedoch verspätet eingereicht, da die Anfechtungsfrist verpasst wurde.

Entscheidung

Das Gericht prüfte nur Nichtigkeitsgründe, da die Klageänderung nach Ablauf der Frist erfolgte. Eine Verwendung einer veralteten E-Mail-Adresse führt in der Regel nur zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse, nicht zur Nichtigkeit, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche Nichteinladung vor.

Fazit für den Verwalter

Der Verwalter ist für die formgerechte Einladung verantwortlich. Die Verwendung einer veralteten E-Mail-Adresse stellt eine Pflichtwidrigkeit dar, führt jedoch nur in schwerwiegenden Fällen zur Nichtigkeit der Beschlüsse.

Fazit für Wohnungseigentümer

Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, ihre E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen. Eine Zustimmung zur elektronischen Kommunikation muss freiwillig erfolgen. Einladungen und Tagesordnungspunkte können jedoch elektronisch übermittelt werden, wenn der Eigentümer seine E-Mail-Adresse bereitstellt.

Fazit für die Gemeinschaft

Die E-Mail-Adresse eines Eigentümers zählt zu den Verwaltungsunterlagen und kann auch von einem neuen Verwalter genutzt werden, solange der Eigentümer die Erlaubnis nicht widerruft. In der Praxis erfolgt die Einladung oft sowohl elektronisch als auch postalisch.

Hätte der Kläger die Anfechtungsfrist gewahrt und dargelegt, wie der Ladungsfehler das Beschlussergebnis beeinflusst hat, hätte die Gemeinschaft möglicherweise Schwierigkeiten gehabt, den Prozess zu gewinnen.

Quelle: (AG Berlin-Mitte, Az. 29 C 33/23 WEG)