Einführung einer „Nutzerwechselpauschale“

BGH, Urteil vom 01.10.2010, Az.: V ZR 229/08, NZM 2010, 868

 

Sachverhalt:

Die WEG beschließt, dass jeder WE im Falle eines Bewohnerwechsels aufgrund befristeter Nutzungsüberlassung für mögliche Beeinträchtigungen und besondere Abnutzungen des Gemeinschaftseigentums eine Kostenpauschale in Höhe von Euro 50,00 an die WEG zu zahlen hat. Die eingezahlten Beträge sollen der Instandhaltungsrücklage zugeführt werden. Dieser Beschluss wird von einem Eigentümer, der seine Wohnung laufend an Feriengäste vermietet, angefochten

 

Hintergrund:

Nach § 21 Abs. 7 WEG können die WE die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen.

 

Entscheidung des BGH:

Nach § 21 Abs. 7 WEG können die WE durch Mehrheitsbeschluss unter anderem Regelungen hinsichtlich der Kosten für besondere Nutzungen des Gemeinschaftseigentums treffen. Den WE soll mit der genannten Regelung gerade die Möglichkeit eröffnet werden, auch eine Umzugskostenpauschale zu beschließen. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, schon solche Nutzungen als besondere im Sinne von § 21 Abs. 7 WEG aufzufassen, die mit einer gesteigerten Inanspruchnahme des GE einhergehen und den Anfall besonderer Kosten wahrscheinlich machen Das ist bei Umzügen der Fall. Diese führen im Allgemeinen zu einer gesteigerten Inanspruchnahme insbesondere von Treppenhäusern und Aufzügen und machen in der Regel zusätzlichen Reinigungsaufwand erforderlich. Selbst sorgfältig arbeitende Umzugskräfte können in der Regel kleinere, oft unbedeutende und erst in der Summierung die Unansehnlichkeit oder Reparaturbedürftigkeit deutlich machende Schäden kaum vermeiden. Da solche Abnutzungen, Schäden und Kosten schwer oder nur mit unangemessenem Aufwand an Zeit und Kosten zu quantifizieren sind, liegt eine pauschalierende Regelung, die nicht darauf abhebt, ob im Einzelfall Kosten verursacht werden, im wohlverstandenen Interesse aller WE.

 

Allerdings entsprechen pauschalierende und typisierende Regelungen nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Pauschale maßvoll bemessen ist und nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führt. Was die Höhe der Umzugskostenpauschale anbelangt, ist die Grenze der Angemessenheit nach den derzeitigen Verhältnissen zwar bei einem Betrag von 50,00 € erreicht, aber noch nicht überschritten.

 

Die angegriffene Regelung ist aber deshalb zu beanstanden, weil sie nur Umzüge im Zusammenhang befristet vereinbarter Nutzungsverhältnisse der Pauschale unterwirft und damit Umzüge aufgrund unbefristeter Gebrauchsüberlassungen sowie vor allem auch Umzüge der jeweiligen Eigentümer selbst ausklammert. Die Beschlussanfechtungsklage hat daher Erfolg.

 

Quelle: www.friesrae.de/