Einberufung der Eigentümerversammlung – Absenden der Einladungen genügt

 

Die Verpflichtung eines Verwalters, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, ist mit der Absendung der Einladung erfüllt. Auf den Zugang der Einladung kommt es nicht an. Dieser fällt in die Risikosphäre der einzelnen Wohnungseigentümer.Voraussetzung ist natürlich, dass der Verwalter die Absendung der Einladungen mit entspr. Belegen nachweisen kann, z.B. durch Vorlage entsprechender Einlieferungsscheine. In der Versammlung (wirksam) gefasste Beschlüsse können daher nicht angefochten werden.

AG Aachen, 25.2.2009, Az: 119 C 80/08

 

Quelle: www.ml-fachinstitut.de