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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer installierte Klimaaußenanlage wieder entfernt werden muss. Eine auf einer Sondernutzungsfläche vor der Erdgeschosswohnung installierte Klimatruhe einschließlich Einhausung und Versorgungsleitungen ist somit zu beseitigen und die Durchdringung der Fassade
wieder ordnungsgemäß zu verschließen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagten und die Mitglieder der Klägerin
sind Wohnungseigentümer einer Eigentumswohnanlage in München-Obergiesing. Den Beklagten steht ein Sondernutzungsrecht an ihrer Terrasse zu. Im Mai 2018 bauten die Beklagten ohne die Zustimmung der übrigen Miteigentümer eine Klimaanlage auf ihrer Terrassenfläche ein. Dabei wurden Leitungen durch den Fensterrahmen in den Keller verlegt. Die Klimaanlage umgibt eine Verkleidung mit dünnen weißen Holzlatten. In der Eigentümerversammlung vom 27. Juli 2018 wurde der Antrag der Beklagten auf nachträgliche Genehmigung des Einbaus der Klimaanlage mehrheitlich abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Hausverwaltung angewiesen die gerichtliche Durchsetzung des Beseitigungsverlangens zu beauftragen. Die Beklagten beseitigten trotz Aufforderungsschreiben weder die Klimaanlage noch die entstandenen Schäden.
In der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist festgelegt, dass die Sondernutzungsflächen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt und bauliche Veränderungen nicht einseitig vorgenommen werden dürfen. Die klagende WEG war daher der Auffassung, dass die Installierung der Klimaanlage eine bauliche Veränderung darstelle. Die übrigen Eigentümer seien über das hinzunehmende Maß hinaus insoweit beeinträchtigt, als die Anlage das optische Erscheinungsbild störe und die Installierung zu erheblicher Beschädigung von Gemeinschaftseigentum geführt habe, insbesondere in Gestalt von Durchdringungen der Fassade in das Wohnungsinnere. Schließlich löse der Betrieb der Anlage erhebliche Lärmbeeinträchtigungen von bis zu 50 dBA aus.
Die Beklagten trugen vor, dass sie ein Kleinkind haben, das sehr stark unter der Hitze, die sich in den nächsten Jahren wohl noch steigern werde, leide. Eine Ausweichmöglichkeit, wie etwa während der heißen Periode zu verreisen, bestehe mit kleinen Kindern gerade nicht. Beim Einsetzen der Klimaanlage seien lediglich Leitungen durch den Fensterrahmen in den Keller verlegt worden. Die Klimaanlage umgebe eine unauffällige Verkleidung aus weiß lackierten Holzgittern. Die Beklagten meinten zudem, dass der Einbau der Klimaanlage nicht das gemeinschaftliche Eigentum
tangiere. Es habe keine Bohrung an der Außenwand stattgefunden. Darüber hinaus wäre eine Zustimmung lediglich der unmittelbar betroffenen Nachbarn erforderlich, wenn nur diese beeinträchtigt sind.
Das Amtsgericht München gab der Klagepartei Recht. Die Beklagten hätten hier unberechtigter Weise ohne Genehmigung der Wohnungseigentümer ein Klimagerät auf ihrer Sondernutzungsfläche errichtet, wobei sie die Leitungen für das Klimagerät durch ein gebohrtes Loch in dem Fensterrahmen in den Keller hinunter verlegt haben. Dadurch liege insgesamt eine bauliche Veränderung vor. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer liege bereits darin, dass zur Leitungsführung des Klimagerätes die Fenster, die im Gemeinschaftseigentum stehen, durchbohrt worden seien.
Sei ein solcher Nachteil festgestellt worden, so wie hier, müsse in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob dieser das bei einem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer unvermeidliche Maß überschreitet. Hier berufen sich die Kläger auf die körperliche Unversehrtheit ihres Kleinkindes. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Installierung einer Außenklimaanlage nicht die einzige Möglichkeit sei, um heiße Räume im Sommer abzukühlen. Es bestehe auch die Möglichkeit der Anschaffung einer Innenklimaanlage. Die hier streitgegenständliche bauliche Veränderung des Einbau eines Klimagerätes sei alleine schon deshalb zurückzubauen, da die Beklagten das Klimagerät bereits eingebaut haben, ohne zuvor einen genehmigenden Eigentümerbeschluss eingeholt zu haben. Da hier das Aufstellen des Klimagerätes nicht genehmigt worden sei, und auch ein Antrag der Beklagten in der Eigentümerversammlung vom 23. Juli 2018 auf Genehmigung des Klimagerätes abgelehnt worden sei, sei dieses zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Der Klage sei daher stattzugeben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
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