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Ein WEG-Verwalter haftet einem vermietenden Sondereigentümer nicht wegen verspäteter Jahresabrechnung. Das gilt selbst dann, wenn er die Abrechnung so spät erstellt, dass es dem vermietenden WEG-Eigentümer nicht mehr rechtzeitig möglich ist, gegenüber seinem Mieter die Zahlung der Betriebskosten durchzusetzen. hatte die Jahresabrechnung 2007 erst im Jahr 2009 erstellt. Nachdem die Jahresabrechnung vorlag, machte der Eigentümer gegenüber seinem Mieter für das Jahr 2007 eine Betriebskostennachzahlung geltend. Der Mieter hat die Nachzahlung verweigert, weil die einjährige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB abgelaufen war. Der Wohnungseigentümer nahm deshalb den Verwalter auf Schadenersatz in Anspruch, weil dieser zu spät abgerechnet habe; der Verwalter lehnte eine Zahlung ab.
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