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Hat eine Wohnungseigentümerversammlung lediglich einen Mehrheitsbeschluss zu einer Maßnahme getroffen, die an sich als bauliche Veränderung anzusehen (und deshalb verwaltungsmäßig anders anzugehen) war, so wird daraus ein rechtmäßiger Beschluss, wenn er von keinem der Wohnungseigentümer angefochten wurde. (Hier ging es um das Kappen von alten Fichten, was sich nach der Durchführung als „unansehnlich“ herausstellte. Darauf wurde beschlossen, sämtliche der sieben Fichten zu fällen und durch eine neue Anpflanzung zu ersetzen. Ein Eigentümer, der damit nicht einverstanden war, scheiterte vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht mit seiner Klage, die Fällung als unrechtmäßig zu erklären und die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, „den alten Zustand wieder herzustellen“. Begründung: Da der – durchaus anfechtbare – Mehrheitsbeschluss über das Fällen der Bäume nicht rechtzeitig beanstandet worden sei, sei er wirksam – und damit auch der Folgebeschluss der Neuanpflanzung.) (AZ: 2 W 25/07)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser
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