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Eine Eigentümerversammlung in einer Waschküche ist jedenfalls dann zulässig, wenn nur zwei Tagesordnungspunkte behandelt werden sollen und die Versammlungszeit nur von kurzer Dauer ist. In diesem Fall sind getroffene Beschlüsse nicht anfechtbar. Dies hat das Landgericht Dortmund entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2017 fand in einer Waschküche einer Wohneigentumsanlage eine Eigentümerversammlung
Das Amtsgericht Dortmund gab der Klage statt. Die getroffenen Beschlüsse seien seiner Ansicht nach aufgrund des ungeeigneten Versammlungsorts unwirksam. Die Waschküche als Versammlungsort sei unzulässig gewesen, weil über strittige Punkte entschieden werden sollte und der Zugang zum Versammlungsort problematisch war. Der Zugang zur Waschküche habe einer Art Schnitzeljagd durch Kellergänge oder Ähnliches entsprochen. Gegen diese Entscheidung legte die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft Berufung ein.
Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar könne ein ungeeigneter Versammlungsort zur Anfechtbarkeit auf der Versammlung getroffener Beschlüsse führen. Im konkreten Fall sei aber die Durchführung der Versammlung in der Waschküche zumutbar gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass über lediglich zwei Tagesordnungspunkte zu beschließen war und die zu erwartende und tatsächliche Versammlungszeit nur von kurzer Dauer gewesen sei. In diesem Fall sei eine Versammlung im Stehen zulässig.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts habe der Vertreter der Kläger auch keine „Art Schnitzeljagd“ durch den Keller veranstalten müssen, um den Versammlungsort zu finden, so das Landgericht. Die Waschküche sei direkt über die Kellertreppe und einen Flur erreichbar gewesen. Zudem haben die Kläger und deren Vertreter schon mehrmals an Versammlungen in der Waschküche teilgenommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2020
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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