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Auf der Versammlung erscheint eine Wohnungseigentümerin, eine Spanierin, zusammen mit ihrem Lebensgefährten. Sie bittet darum, ihn als Dolmetscher zuzulassen. Das lehnt die Mehrheit der Wohnungseigentümer ab. Daraufhin verlässt die Spanierin zusammen mit ihrem Lebensgefährten unter Protest die Versammlung. Mit ihrer Anfechtungsklage greift sie sämtliche Beschlüsse an. Sie behauptet, sie sei des Deutschen nicht hinreichend mächtig und benötige daher einen Dolmetscher. Sie meint, allein wegen dieses unberechtigten Ausschlusses ihre Lebensgefährten seien alle Beschlüsse anfechtbar. Die beklagten Wohnungseigentümer bestreiten, dass die Spanierin nicht hinreichend deutsch versteht und spricht, um einer Versammlung folgen zu können. Sie sind daher der Auffassung, die Anwesenheit ihres Lebensgefährten sei zu Recht beanstandet worden.
Ein Wohnungseigentümer, der die deutsche Sprache nur eingeschränkt beherrscht, hat das Recht, sich in der Versammlung der Eigentümer eines Dolmetschers zu bedienen.
AG Wiesbaden, Urteil vom 27.7.2012, 92 C 217/11
Quelle : Dr. Oliver Elzer
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