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BGH, Urteil vom 05.02.2010, Az.: V ZR 126/09, NZM 2010, 325 = ZWE 2010, 215
Sachverhalt:
Bei der Neuwahl des Verwaltungsbeirates in einer Eigentümerversammlung wurden von den Mitgliedern der WEG nur zwei Wohnungseigentümer als neuer Verwaltungsbeirat gewählt, weil sich kein weiterer WE zu einer Kandidatur bereitfand. Dieser Beschluss über die Bestellung des Verwaltungsbeirats wurde von einem weiteren WE angefochten.
Entscheidung des Gerichts:
Nach § 29 I 2 WEG ist der Beirat mit drei Wohnungseigentümern zu besetzen. Einer von dieser gesetzlichen Vorgabe abweichender Beschluss ist nur möglich, wenn durch eine Vereinbarung im Sinne von § 10 II WEG geregelt ist, dass der Beirat nur aus zwei Mitgliedern bestehen kann oder aber den WE die Festlegung der Zahl der Beiratsmitglieder zur Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen wird. Ist dies aber nicht der Fall, verstößt der Beschluss über die Besetzung des Verwaltungsbeirats mit nur zwei Mitgliedern gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ist daher anfechtbar – aber nicht nichtig.
Quelle: www.friesrae.de/
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