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Ist der Wohnung ein Balkon vorgelagert, ist er Bestandteil dieses Sondereigentums, auch ohne gesonderte Erklärung. Folge ist, so das OLG München, dass ein Sondernutzungsrecht am Balkon nicht begründet werden kann. Das Gericht stellt in seiner aktuellen Entscheidung auch klar, dass dies nur für den Balkonraum und nicht für die konstruktiven Teile des Balkons gilt, die nach wie vor zum Gemeinschaftseigentum gehören.
Kommentar
Die Entscheidung entspricht der mittlerweile herrschenden Ansicht. Zu beachten ist, dass damit nur der Balkonraum gemeint ist. Gebäudeteile, die die äußere Gestaltung des Gebäudes bestimmen oder für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, fallen unter das Gemeinschaftseigentum, also insbesondere die Balkonaußenwände, die Balkondecke und die Bodenplatte einschließlich der Isolierschicht.
Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 23. September 2011, 34 Wx 247/11, ZWE 2012, 37
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