Bundesgerichtshof: Folgen einer Nicht-Einladung eines Wohnungseigentümers

 Wer – warum auch immer – nicht zur Eigentümerversammlung eingeladen worden ist, hat ein Problem. Es wurden – wahrscheinlich – Beschlüsse gefasst, aber er hat davon – möglicherweise – keine Kenntnis. Trotzdem ist er genötigt, Beschlüsse, mit denen er nicht einverstanden ist, während der Monatsfrist des § 46 WEG anzufechten. Der BGH hat nämlich jetzt entschieden, dass solche Beschlüsse gültig sind, wenn sie nicht innerhalb eines Monats angefochten wurden. 

Die Ansicht, solche Beschlüsse müssten nichtig sein – so dass sie auch nach Ablauf des einen Monats noch angegriffen werden können – wird vom BGH zurückgewiesen.
Der BGH lässt allerdings eine Hintertür offen für Fälle, in denen der Betroffene böswillig nicht eingeladen worden war. Das zu beweisen, wird dem Betroffenen allerdings nicht leicht fallen.


BGH, Urteil vom 20.07.2012, Aktenzeichen V ZR 235/11