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Worum es geht:
Der vermietende Wohnungseigentümer bekommt vom WEG-Verwalter die Jahresabrechnung zugesandt. Er möchte daraus die Betriebskostenabrechnung für seinen Mieter erstellen. Hierfür nimmt er die WEG-Abrechnung und kennzeichnet die umzulegenden Kosten dadurch, dass er sie handschriftlich unterstreicht. Die Summe dieser unterstrichenen, also umzulegenden Kosten setzt er am Ende handschriftlich hinzu. Diese Summe übernimmt er dann in sein Abrechnungsschreiben. Anschließend setzt er die Vorauszahlungen ab und benennt die Nachzahlungsforderung. Der Mieter will die Nachzahlung nicht zahlen. Der Vermieter erhebt Klage.
Was das Problem ist:
Umstritten ist, ob der Vermieter auf eine WEG-Abrechnung Bezug nehmen darf, indem er die umlegbaren Kosten mit Farb-Marker oder mit Unterstreichungen kennzeichnet.
Was das LG Mannheim sagt:
Die Zahlungsklage des Vermieters scheitert – der Mieter muss die Nachforderung nicht zahlen! Nach Ansicht des Gerichts ist die Betriebskostenabrechnung unwirksam. Die angesetzten Kostenarten müssen in die Abrechnung selbst oder in einer in Bezug genommenen, gesonderten Anlage einzeln bezeichnet sein. Die Bezugnahme auf die bearbeitete WEG-Abrechnung reicht nicht aus. (LG Mannheim, U. v. 21.11.2007 – 4 S 11/07)
Anwaltsempfehlung WEG-Abrechnung:
Die Streitfrage ist mit dieser Entscheidung noch nicht geklärt. Solange der BGH darüber nicht entschieden hat, sollte der Vermieter den praktischen Weg mit Bearbeitung der WEG-Abrechnung nicht gehen und stattdessen die umzulegenden Positionen auf einem gesonderten Blatt erfassen, d. h. abschreiben.
Anwaltsempfehlung inhaltliche Fehler:
Entstehen andere Fehler (z. B. Rechenfehler oder wird versehentlich eine nicht umlegbare Position mit einbezogen), macht das die Abrechnung nicht unwirksam, sondern führt nur dazu, dass der Mieter das entsprechend korrigierte Ergebnis schuldet. Solche inhaltlichen Fehler können auch noch nach der Jahresabrechnungsfrist korrigiert werden!
Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft, clausener@friesrae.de
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