BGH: Wohnungseigentümer können Verwalter Ent­scheidungs­kompetenz für Instandhaltungs- und Instand­setzungs­maßnahmen übertragen

BundesgerichtshofUrteil vom 11.06.2021
– V ZR 215/20 –

Voraussetzung ist geringes finanzielles Risiko für einzelnen Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümer können dem Verwalter die Ent­scheidungs­kompetenz für Instandhaltungs- und Instand­setzungs­maßnahmen sowie für die Einschaltung von Sonderfachleuten übertragen. Voraussetzung ist aber, dass für den einzelnen Wohnungseigentümer ein begrenztes und überschaubares finanzielles Risiko besteht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Februar 2019 haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen, dass der Verwalter zukünftig selbständig Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einleiten und Sonderfachleute hinzuziehen darf. Die in Schleswig-Holstein liegende Anlage bestand aus 70 Einheiten. Eine Wohnungseigentümerin hielt die Kompetenzerweiterung des Verwalters für unzulässig und erhob daher gegen den Beschluss Klage. Sowohl das Amtsgericht Pinneberg als auch das Landgericht Itzehoe wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Zulässige Erweiterung der Befugnis des Verwalters

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss dem Verwalter über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Entscheidungskompetenzen für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sowie für die Einschaltung von Sonderfachleuten übertragen. Bei großer Zahl von Wohnungseigentumseinheiten könne dadurch der Verwaltungsaufwand für kleinere Maßnahmen geringgehalten und deren zügige Erledigung sichergestellt werden.

Voraussetzung ist geringes finanzielles Risiko für einzelnen Wohnungseigentümer

Voraussetzung sei aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Kompetenzverlagerung für den einzelnen Wohnungseigentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren finanziellen Risiko führt. Dies sei hier der Fall, da sich der durchschnittliche Höchstbetrag pro Einheit auf eine niedrige dreistellige Summe belaufe. Das nur abstrakte Risiko eines Zahlungsausfalls bei einem Wohnungseigentümer genüge nicht für die Annahme eines unüberschaubaren Risikos.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)