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Wird eine Eigentümerversammlung durch einen Nichtberechtigten einberufen, so wird dieser Mangel durch die Teilnahme aller Wohnungseigentümer geheilt. Dabei ist es unerheblich, ob die Wohnungseigentümer von der fehlenden Berechtigung Kenntnis haben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 fand in Schleswig-Holstein eine Eigentümerversammlung statt, auf der mehrere Beschlüsse gefasst wurden. Eine Wohnungseigentümerin erhob dagegen eine Beschlussmängelklage mit der Begründung, die Eigentümerversammlung wurde durch einen Nichtberechtigten einberufen. Während das Amtsgericht Lübeck der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Itzehoe die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Beschlussmangel sei nicht darin zu sehen, dass die Eigentümerversammlung durch einen Nichtberechtigten einberufen wurde. Denn es stehe außer Zweifel, dass es sich um eine Eigentümerversammlung gehandelt habe. Der Mangel der Einberufung der Eigentümerversammlung durch einen Nichtberechtigten werde geheilt, wenn sämtliche Wohnungseigentümer an der Versammlung und der Abstimmung teilnehmen. Dabei komme es nicht darauf an, ob den Wohnungseigentümern die fehlende Einberufungsberechtigung bekannt war. So lag der Fall hier.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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