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Der BGH stellt mit Urteil vom 11.02.2011 klar: Wohnungseigentümer haben das Recht Verwaltungsunterlagen einzusehen. Dies begründet jedoch keinen Anspruch auf Zusendung von Kopien durch den Verwalter. Es genügt die Möglichkeit die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Verwaltung einsehen zu können, dort können auch auf eigene Kosten benötigte Kopien gefertigt werden oder gefertigt werden lassen. Der BGH bezieht sich im speziellen Fall allerdings auf einen Eigentümer der seinen Wohnsitz 20 km entfernt vom Verwaltungsbüro unterhält, eine solche Entfernung zur Einsichtnahme zurückzulegen wurde als zumutbar deklariert. Wie die Entscheidung bei einer exorbitant weiteren Entfernung ausfallen würde, bleibt leider offen. BGH, Urteil v. 11.02.11, Az. V ZR 66/10
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