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In dem Rechtsstreit hatte der Vermieter aus Halle eine Wohnung mit einem Quadratmeterpreis von vier Euro auf dem Markt angeboten. Sie lag damit um rund 60 Cent unter den Vergleichsmieten. Bereits zwölf Monate später forderte der Besitzer allerdings 4,26 Euro pro Quadratmeter, obwohl die Vergleichsmiete unverändert geblieben war. Die Mieter sah im ursprünglichen Mietpreis ein unzulässiges Lockangebot und verweigerte die Zahlung der teueren Miete.
Der BGH erklärte jedoch die Mieterhöhung für rechtmäßig. Nur im Falle einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, die eine Mieterhöhung ausdrücklich ausschließe, wäre eine schrittweise Anhebung bis zur Höhe der Vergleichsmiete unzulässig, hieß es. Der BGH verwies aber darauf, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nur um höchstens 20 Prozent angehoben werden darf. Auch sei die Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zulässig. (AZ: VIII ZR 303/06 – Vom 20. Juni 2007).
Quelle: http://www.mz-web.de
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