BGH: Eigentümer muss grundsätzlich anteilige Prozesskosten bezahlen, auch wenn er der Prozess gewinnt

Am 19.07.2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az. V ZR 139/23), dass Prozesskosten, die einer unterlegenen Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Beschlussklageverfahren auferlegt werden, zu den Verwaltungskosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG zählen. Diese Kosten sind anteilig von allen Miteigentümern, einschließlich der obsiegenden Kläger, zu tragen, sofern keine abweichende Regelung besteht.

Im vorliegenden Fall hatten drei Klägerinnen, Mitglieder der beklagten Gemeinschaft, einen Beschluss angefochten, der die Kosten eines Vorprozesses regelte. Das Amtsgericht entschied zugunsten der Klägerinnen, doch die beklagte Gemeinschaft legte Revision ein. Der BGH stellte fest, dass die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung der Prozesskosten ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und die Kosten gemäß dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel auf alle Miteigentümer umgelegt werden müssen.

Der BGH wies darauf hin, dass eine einschränkende Auslegung des § 16 Abs. 2 WEG nicht zulässig ist und dass die Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses keinen Einfluss auf die Umlage hat. Zudem ist eine abweichende Kostenverteilung nur durch einen gesonderten Beschluss möglich. Die Entscheidung des BGH bestätigt, dass alle Miteigentümer, unabhängig von ihrer Parteistellung, an den Prozesskosten beteiligt sind.