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Der BGH hat entschieden, dass ein Verwaltungsbeirat nicht aus weniger als drei Vertretern zusammengesetzt sein darf.
Sachverhalt:
Eine Eigentümerversammlung hatte einen neuen Verwaltungsbeirat gewählt. Bis dahin bestand der gewählte Beirat aus drei Mitgliedern. Für die Wahl des neuen Beirates standen jedoch nur zwei Kandidaten zur Verfügung, weil auch kein weiterer Eigentümer sich bereit erklärt hatte, für den neuen Beirat zu kandidieren. Ein Wohnungseigentümer hat die Wahl später angefochten. Er war der Meinung, dass nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und nach dem WEG ein Verwaltungsbeirat aus 3 Vertretern bestehen muss.
Die Entscheidung:
Der BGH gab der Anfechtungsklage des Wohnungseigentümers statt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 29 Abs. 1 S.2 WEG ist ein Beirat mit mindestens 3 Wohnungseigentümern zu besetzen. Die gesetzeswidrige Besetzung des Beirates entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
Eine Abweichung vom Gesetz ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die Wohnungseigentümer dies beispielsweise durch eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 WEG verbindlich geregelt haben. Eine solche Regelung lag im zu entscheidenden Fall nicht vor.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwar auch ohne den Beirat handlungs- und funktionsfähig, da der Verwaltungsbeirat kein notwendiges Organ ist und als Hilfs- und Kontrollorgan nur ergänzende Funktionen wahrnimmt. Dennoch müssen die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden, wenn sich die Eigentümergemeinschaft für die Wahl eines Beirates entschieden hat.
(BGH, Urteil v. 05.02.2010, V ZR 126/09)
Quelle: Rechtsanwalt Peter Hess, Bertinistraße 12-13, 14469 Potsdam, Tel. 0331/6203030
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