BGH: Änderung der Kostenverteilung ist durch Beschluss im Einfall möglich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen die Regeln zur Änderung der Kostenverteilung im Wohnungseigentumsrecht präzisiert. Seit der WEG-Reform 2020 können Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss von der vereinbarten Kostenverteilung abweichen, jedoch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Fall 1: Änderung objektbezogener Kostentrennung In einer Eigentümergemeinschaft wurde beschlossen, die Kosten für die Sanierung eines Garagendachs auf alle Eigentümer umzulegen, obwohl die Gemeinschaftsordnung eine Kostentrennung vorsah. Eine Eigentümerin, die keinen Stellplatz hatte, klagte gegen diesen Beschluss. Der BGH entschied, dass die Eigentümer grundsätzlich die Kompetenz haben, die Kostenverteilung zu ändern, jedoch nur, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Eine allgemeine Beteiligung aller Eigentümer an den Kosten widerspricht in der Regel der ordnungsgemäßen Verwaltung, es sei denn, es gibt spezifische Gründe, wie Schäden, die das gesamte Gemeinschaftseigentum betreffen.

Fall 2: Änderung des Verteilungsschlüssels für Betriebskosten In einem anderen Fall wurde der Verteilungsschlüssel für Betriebskosten und Rücklagen von Miteigentumsanteilen auf beheizbare Fläche geändert. Gewerbeeinheiten, die nun mehr zahlen müssten, klagten dagegen. Der BGH wies die Klage zurück, da die Änderung der Eigentümerversammlung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG zulässig war und eine unbillige Privilegierung der Gewerbeeinheiten beseitigte.

In beiden Fällen betont der BGH die Notwendigkeit sachlicher Gründe für Änderungen der Kostenverteilung, um die ordnungsgemäße Verwaltung sicherzustellen.