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In der Wohnung eines Sondereigentümers kam es zu Feuchtigkeitsschäden. Ein vom Verwalter beauftragter Sachverständiger konnte nicht ausschließen, dass die Ursache vom Gemeinschaftseigentum ausgeht. Ein Eigentümer drängte daraufhin auf die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens, in dessen Verlauf ein Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass vermutlich falsches Nutzungsverhalten des Bewohners die Feuchtigkeitsschäden in der betreffenden Wohnung versachte. In einem Eigentümerbeschluss wehrte sich der Wohnungseigentümer gegen den Beschluss, der ihm die Kosten des Beweissicherungsverfahren auferlegte.
Das Gericht urteilte, dass der geschädigte Wohnungseigentümer nur dann die Kosten des Beweissicherungsverfahrens tragen muss, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen wird. Nach dem Gutachten konnte jedoch nur davon ausgegangen werden, dass der betroffene Wohnungseigentümer nur vermutlich für den Schaden verantwortlich ist, was nicht als ausreichender Nachweis gilt. Demzufolge sind die Kosten im vorliegenden Fall von allen Wohnungseigentümern zu tragen (BayObLG, Beschluss vom 31.1.2002, Az.: 2Z BR 57/01).
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