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Amtsgericht Koblenz:
Rechtlich spricht nichts dagegen, die Redezeit während der Versammlungen einer drei Dutzend Mitglieder umfassenden WEG prinzipiell auf jeweils 5 Minuten zu beschränken. Zumindest dann nicht, wenn diese grundsätzliche Regelung ausdrücklich auch Ausnahmen von dem Limit zulässt.
Der Sachverhalt:
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war einer der 36 Eigentümer einer WEG mit der neu beschlossenen Geschäftsordnung nicht einverstanden. Die sieht eine „Redeordnung“ vor, welche die Sprechzeit der Diskussionsteilnehmer pro Tagesordnungspunkt auf 5 Minuten beschränkt. Damit werde aber sein Recht auf Gehör in unzumutbarem Maße beschnitten. Zumal eine Redezeitbegrenzung nicht abstrakt-generell bestimmt werden könne, sondern immer anhand der konkreten Umstände im Einzelfall geprüft werden müsse.
Die Entscheidung:
Letzterem stimmte das Gericht zu, sah dies aber erfüllt, weil der Vorsitzende ausdrücklich Ausnahmen zulassen kann. Die Redezeitbeschränkung diene dagegen der ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung. Denn die zur Verfügung stehende Zeit müsse möglichst gerecht und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verteilt werden. „Übermäßig lange Beiträge gehen aber stets zu Lasten der anderen Wohnungseigentümer“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das kann mit einer solchen Regelung ausgeschlossen werden.
Bei überlangen Versammlungen besteht laut Koblenzer Richterspruch die Gefahr, dass am Ende der Tagesordnung liegende Punkte entweder gar nicht mehr oder nur noch flüchtig abgehandelt werden. Das stelle für die Allgemeinheit einen weit größeren Nachteil dar als die bloße Abkürzung eines einzelnen Rederechts.
Gericht:
Amtsgericht Koblenz (Az. 133 C 3201/09 WEG)
Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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