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AG Königstein:
Eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer im Wege der Telefonkonferenz ist nicht möglich.
AG Königstein, Beschl. v. 16.11.2007 27 C 955/07
Der Fall:
Der Verwalter einer WEG-Anlage verkündete einen Beschluss als zustandegekommen, der anlässlich einer Telefonkonferenz der Eigentümer gefasst worden war.
Die Entscheidung des AG Königstein:
Der Verwalter war seiner Zeit etwas weit voraus. Die Beschlussfassung setzt nach wie vor entweder das schriftliche Verfahren gem. § 23 Abs. 3 WEG oder die persönliche Anwesenheit bzw. persönliche Vertretung des Eigentümers in einer Eigentümerversammlung voraus. Insofern lag ein Schein- bzw. Pseudobeschluss vor.
Ob in Zukunft einmal sog. Videokonferenzen die Versammlung ersetzen, bleibt abzuwarten.
Quelle: Rüdiger Fritsch
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
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