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Beschlussanfechtungsklage – was tun, wenn die falsche Partei verklagt worden ist?
Beschlussanfechtungsklage – Seit dem 01.12.2020 gilt das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bzw. neue Wohnungseigentumsrecht. Auch im Bereich der Beschlussanfechtungsklage gab es Änderungen.
Welche?
Bis zum 01.12.2020 waren Beklagte einer Beschlussanfechtungsklage die übrigen Wohnungseigentümer. Seit dem 01.12.2020 gilt § 44 Abs. 2 S. 1 WEG n.F., der lautet wie folgt:
(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.
Beklagte ist fortan also die Wohnungseigentümergemeinschaft, eine Art juristische Person, die von den Wohnungs-/Teileigentümern – streng – zu unterscheiden ist.
Die Praxis zeigt, dass vielen – auch Rechtsanwälten – die durch das WEMoG eingetretenen Änderungen noch immer nicht geläufig sind.
Regelmäßig kommt es deshalb vor, dass die Beschlussmängelklage gegen die falsche Partei, also gegen die übrigen Wohnungseigentümer anstelle der Wohnungseigentümergemeinschaft, erhoben wird.
Das zeigen u.a. zwei Entscheidungen des
AG Charlottenburg, Urteil vom 16.04.2021 – 73 C 8/21
AG Wiesbaden, Urteil vom 12.03.2021 – 92 C 3284/20.
Ob und wie Fälle dieser Art zu lösen sind, wird derzeit rege diskutiert. Eine Lösung stellt der sog. Parteiwechsel dar, d.h.:
Die Beschlussanfechtungsklage wird in Bezug auf die bisherigen Beklagten – übrige Wohnungseigentümer – zurückgenommen und gegen die neue beklagte – Wohnungseigentümergemeinschaft – erhoben.
Ein Parteiwechsel ist auch bei einer Beschlussanfechtungsklage zwar grundsätzlich möglich, Probleme kann aber § 45 S. 1 WEG n.F. machen:
§ 45 Fristen der Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.
Hierzu das AG Charlottenburg:
Der Parteiwechsel nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat nach § 45 WEG n. F. war nicht genügend, um die Klagefrist zu wahren. Soweit der BGH im Urteil vom 06.11.2009 (Az.: V ZR 73/09) für das alte Recht entschieden hatte, dass ein Parteiwechsel von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die übrigen Eigentümer auch nach Ablauf der Klagefrist möglich und fristwahrend sei, kann dies nicht auf die spiegelbildliche Situation nach dem neuen Recht übertragen werden.
Denn der BGH hat in der genannten Entscheidung darauf abgestellt, dass der Verwalter, der auf jeden Fall in der Klageschrift benannt sein muss, gesetzliche Zustellungsvollmacht sowohl für die Gemeinschaft als auch für die einzelnen Eigentümer hat (vgl. Ziffer 16 der Entscheidungsgründe des BGH).
Diese Erwägung trägt hier gerade nicht.
Das AG Wiesbaden sah das genauso.
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