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Wohnungseigentümer scheiterte damit vor Gericht
Es ist durchaus üblich, dass sich Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft gegen bestimmte Mehrheitsbeschlüsse wehren, wenn sie inhaltlich nicht damit einverstanden sind. Manchmal wird damit argumentiert, der beanstandete Beschluss habe aus rechtlichen Gründen gar nicht in dieser Form gefällt werden dürfen. Manchmal werden die Mehrheitsverhältnisse oder das vermeintlich unzulässige Umfeld einer Versammlung beanstandet. Wie aber sieht es aus, wenn gar kein rechtskräftiger Beschluss gefasst, sondern nur über ein bestimmtes Thema diskutiert wurde? Dann ist dieser „Nicht-Beschluss“ nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch nicht mit juristischen Mitteln zu kippen. Im konkreten Fall hatte der Versammlungsleiter die Wohnungseigentümer zu einem bestimmten Punkt lediglich informiert bzw. die Teilnehmer hatten sich formlos ausgetauscht. Trotzdem wollte ein Mitglied dagegen vorgehen. Das zuständige Gericht zeigte dafür wenig Verständnis. „Gibt es keinen Beschluss, kann ein solcher auch nicht gerichtlich für ungültig erklärt werden“, hieß es kurz und bündig in der Entscheidung des Zivilsenats.
(Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 20 W 468/07)
Quelle: http://www.lbs.de/presse/infodienste/recht-und-steuern
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