Beschlussanfechtung aufgrund mangelnder Vergleichsangebote – nicht immer sind 3 Vergleichsangebote erforderlich

Fasst beispielsweise eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Grundlage eines vorliegenden Angebots Beschluss über die Beauftragung notwendiger Dachdeckerarbeiten und erhebt hiergegen ein Wohnungseigentümer Q Beschlussanfechtungsklage mit u.a. der Begründung, dass es angesichts des Auftragsvolumens an der Vorlage mehrerer Vergleichsangebote fehlte, ist dies gängige Praxis. Doch es stellt sich die Frage: Können Beschlüsse für ungültig erklärt werden, wenn nicht mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden?

Nach dem herrschenden Dogma soll die Vergabe größerer Aufträge regelmäßig schon dann rechtswidrig sein, wenn nicht zuvor mehrere, mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt wurden. Ein „größerer Auftrag“ soll bereits dann vorliegen, wenn die Kosten der Maßnahme 3.000 Euro übersteigen (vgl.: Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl. 2018, § 21 Rn. 31, 112c). Dabei soll es zu den Aufgaben des Verwalters gehören, diese Vergleichsangebote einzuholen. Dies stößt aus den verschiedensten Gründen in der Praxis auf erhebliche Probleme.

Die Entscheidung des AG Hamburg-Blankenese
Das Amtsgericht hält es zwar für grundsätzlich geboten, vor der Vergabe von Großaufträgen Vergleichsangebote einzuholen, um eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen zu können, benennt aber mehrere schlagende Argumente, warum im Einzelfall hiervon abgewichen werden kann. Zudem, so das AG, seien die primär entscheidungszuständigen Eigentümer für das Einholen von Angeboten (auch) selbst verantwortlich. Hat der klagende Wohnungseigentümer selbst insoweit nichts unternommen, kann er dies den anderen Eigentümern nicht als Mangel ordnungsmäßiger Verwaltung vorwerfen (so auch: LG Dortmund, Urt. v. 15.1.2016 – 17 S 112/15; AG Bonn, Urt. v. 16.8.2018  –  27 C 52/18, ZMR 2018, 960; AG Charlottenburg, Urt. v. 3.5.2018 – 72 C 15/18; Urt. v. 7.9.2017 – 72 C 32/17).

Rüdiger Fritsch
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