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Das Amtsgericht Rheinbach verurteilte mit Beschluss vom 22.5.2007 (AG Rheinbach, 20 II 5/07 WEG), einen Wohnungseigentümer zu Händen der amtierenden WEG-Verwaltung eine Einzugsermächtigung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren für das laufende Inkasso aller Lasten und Kosten entsprechend den Fälligkeiten nach dem Wirtschaftsplan und der Jahresabrechnung zu erteilen und zwar aufgrund folgenden gefassten Beschlusses: Beschlussantrag:: Alle Wohnungseigentümer verpflichten sich, dem Verwalter eine – jederzeit widerrufliche – Einzugsermächtigung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren für das laufende Inkasso aller Lasten und Kosten entsprechend den Fälligkeiten nach dem Wirtschaftsplan und der Jahres-Abrechnung zu erteilen. Der Einzug erfolgt hinsichtlich der Vorauszahlungen nach dem Wirtschafts-plan jeweils am Monatsersten, hinsichtlich etwaiger Soll-Salden aus der Jahresabrechnung eine Woche nach Beschlussfassung bzw. gemäß Beschluss (Genehmigung) der Abrechnung. Alle Einzüge erfolgen zu Gunsten des Gemeinschaftskontos. Der Verwalter hat darauf hingewiesen, dass der zahlungspflichtige Wohnungseigentümer der Belastung seines Kontos aufgrund einer Lastschrift innerhalb von 6 Wochen widersprechen kann, so dass der ihm belastete Betrag seitens des Kreditinstituts wieder gutgeschrieben wird
Ingo Dittmann
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