Beschluss über Einführung Lastschriftverfahren entspricht odnungsgemäßer Verwaltung

Beschluss über Einführung Lastschriftverfahren entspricht odnungsgemäßer Verwaltung

 

Lastschrifteinzugsverfahren ist mehrheitsfähig: Das BayObLG entschied, dass eine Beschlusskompetenz für die Einführung des Lastschrifteinzugsverfahrens der Wohnungseigentümerversammlung besteht, weil es sich um eine Verwaltungsregelung im Rahmen der Normenanwendung gemäß § 28 Abs. 2 WEG handelt. Für betroffene Wohnungseigentümer bedeutet dies, dass sie nicht mit Aussicht auf Erfolg gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vorgehen können, in denen das Lastschrifteinzugsverfahren eingeführt wird.

(Beschluss des BayObLG, 28.06.2002 – 2Z BR 41/02)