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Auch wenn ein Eigentümerbeschluss entgegen der Gemeinschaftsordnung nicht in die Beschlusssammlung/ein Beschluss-Buch eingetragen wurde ist dieser wirksam; solch ein Beschluss ist zwar wirksam, aber grundsätzlich anfechtbar.
In der Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft steht geschrieben, dass Beschlüsse der Wohnungseigentümer zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in ein Beschluss-Buch bedürfen. Es bestand Streit innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft, ob ein Beschluss, der nicht in die Beschlusssammlung (Beschlussbuch) eingetragen worden war, unwirksam oder lediglich anfechtbar war.
Das Gericht stellte fest, dass es unschädlich ist, wenn ein Beschluss entgegen einer Regelung in der Gemeinschaftsordnung nicht in die Beschlusssammlung eingetragen wird. Dies führt grundsätzlich nicht dazu, dass der Beschluss nichtig und damit unwirksam ist, der Beschluss sei jedoch anfechtbar, wenn er nicht innerhalb der Anfechtungsfrist angefochten wird. LG Saarbrücken, Urteil vom 27.10.10, Az. 5 S 7/10.
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