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Für eine Berichtigung der Niederschrift in Bezug auf die Abstimmung besteht kein
Rechtsschutzinteresse, wenn unstreitig protokollierte Beschlüsse mit bestimmtem Inhalt
verkündet und diese nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen wurden, sondern
bestandskräftig sind.
Berichtigung der Versammlungsniederschrift
LG Frankfurt/M., Urteil vom 23.12.2016, 2-13 S 100/15
Anmerkung: Zum Berichtigungsbegehren vgl. auch Greiner ZMR 2015, 886 ff und LG Stuttgart, Urteil
vom 05.08.2015, 10 S 10/15, ZMR 2015, 885: Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen
Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Protokolls einer
Wohnungseigentümerversammlung ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des
Anspruchstellers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich
verändern würde.
Quelle: Dr. Olaf Riecke, weiland
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