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Ein Mitglied des Beirats hat bei Abstimmungen über die Beiratsentlastung kein Stimmrecht.
Stimmrechtsausschluss gem. § 25 V WEG:
Gem. § 25 V WEG hat der Beirat kein Stimmrecht, wenn über die Entlastung des Beirats abgestimmt werden soll.
Da die Entlastung ein sog. negatives Schuldanerkenntnis (Erklärung, dass keine Forderungen bestehen) darstellt, dürfe das Beiratsmitglied nicht mitstimmen.
Die Verwalter-Falle:
Wird, wie es manchmal (ungeschickter weise) gehandhabt wird, die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung mit der Entlastung des Verwalters und des Beirats in einem Beschlusspunkt verbunden, so soll nach Auffassung des OLG Zweibrücken der Stimmrechtsausschluss auch die Abstimmung über die Abrechnung mit umfassen!
Folge:
Steht die Beschlussfähigkeit der Versammlung auf der Kippe, so kann der Stimmrechtsausschluss für den konkreten einzelnen Beschlusspunkt für eine Beschlussunfähigkeit sorgen!
Mein Tipp: Stehen Stimmrechtsausschlüsse zur Prüfung an, so muss bei knappen Verhältnissen der Verwalter nicht nur die Frage des Stimmrechtsausschlusses selbst, sondern gegebenenfalls auch die Frage der Beschlussfähigkeit für den betreffenden Tagesordnungspunkt gesondert prüfen und feststellen!
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