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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2013
– 25 S 7/13 –
Verfügt ein Verwalterkandidat über keine Ausbildung in der Immobilienverwaltung und fehlen ihm zudem selbstständige berufliche Erfahrungen als Wohneigentumsverwalter, so ist er als ungeeignet anzusehen. Zudem ist bei einer zerstrittenen Wohnungseigentümergemeinschaft die Wahl eines neutralen Verwalters geboten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall war eine Wohnungseigentümergemeinschaft seit langer Zeit tief zerstritten. Während einer Eigentümerversammlung im Juli 2012 wurde gegen den Willen eines Wohnungseigentümers ein neuer Verwalter gewählt. Der Wohnungseigentümer hielt die Wahl für unzulässig, da der Verwalterkandidat eng verbunden mit einem „verfeindeten“ Wohnungseigentümer war. Er klagte daher gegen den der Wahl zugrundeliegenden Beschluss.
Amtsgericht hielt Verwalterkandidat aufgrund mangelnder Neutralität für ungeeignet
Das Amtsgericht Düsseldorf erklärte den Beschluss für ungültig. Es habe ein wichtiger Grund gegen die Wahl des Verwalterkandidaten vorgelegen. Denn aufgrund der engen Verbindung mit einem der zerstrittenen Wohnungseigentümer haben Zweifel an der Neutralität des Kandidats bestanden. Es sei keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kläger zu erwarten gewesen. Die Wahl des Kandidaten sei für ihn somit unzumutbar gewesen. Gegen diese Entscheidung legten die übrigen Wohnungseigentümer Berufung ein.
Landgericht bemängelt ebenfalls mangelnde Neutralität des Verwalterkandidats
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der übrigen Wohnungseigentümer zurück. Jedoch sei der Verwalterkandidat seiner Auffassung nach nicht nur aufgrund seiner mangelnden Neutralität als ungeeignet anzusehen gewesen, sondern auch wegen seiner fehlenden fachlichen Kompetenz.
Ungeeignetheit wegen fehlender fachlicher Kompetenz
Nach Ansicht des Landgerichts habe dem Verwalterkandidat die notwendige fachliche Kompetenz gefehlt. Er habe weder über eine Ausbildung im Bereich der Immobilienverwaltung verfügt, noch habe er selbständige berufliche Erfahrungen als Verwalter von Wohneigentum vorweisen können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2016
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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