Bei Bestellung eines WEG-Verwalters muss Laufzeit des Verwaltervertrags und Vergütung des Verwalters geregelt sein

Landgericht Köln, Urteil vom 12.09.2019
– 29 S 72/19 –

 

Eckpunkte des Vertrags müssen in wesentlichen Umrissen feststehen

Die Bestellung eines WEG-Verwalters setzt voraus, dass die Eckpunkte des Verwaltervertrags in wesentlichen Umrissen geregelt sind. Dazu gehören etwa die Laufzeit des Vertrags und die Vergütung des Verwalters. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall gründete im Jahr 2015 der Verwalter einer Wohneigentumsanlage in Bonn eine GmbH & Co. KG. Bis dahin war der Verwalter als Einzelkaufmann tätig. Die Wohnungseigentümer beschlossen daher auf einer Eigentümerversammlung, dass die noch bis Dezember 2016 laufende Bestellung des Verwalters auf die GmbH & Co. KG übergeht. Grundlage blieb der aktuelle Verwaltervertrag. Im Juni 2018 wurde die GmbH & Co. KG wieder als Verwalterin bestellt. Dagegen richtete sich die Klage der Eigentümer einer Wohnung in der Anlage. Ihrer Meinung nach sei die Verwalterbestellung unzulässig, da mit der GmbH & Co. KG kein Verwaltervertrag abgeschlossen sei.

Amtsgericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Bonn wies die Klage ab. Die Wiederbestellung der GmbH & Co. KG sei rechtens. Die Wohnungseigentümer haben im Jahr 2015 beschlossen, dass die Verwaltung vom Einzelkaufmann auf die Gesellschaft übergehen sollte. Der damals geltende Verwaltervertrag sei daher weiterhin Grundlage für die Verwalterbestellung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Kläger.

Landgericht bejaht Unwirksamkeit der Verwalterbestellung

Das Landgericht Bonn entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Verwalterbestellung sei unwirksam. Die Bestellung des Verwalters entspreche nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags in wesentlichen Umrissen geregelt werden. Dazu gehören etwa die Laufzeit des Vertrags und die Vergütung des Verwalters. In der Eigentümersammlung im Juni 2018 sei aber keine Regelung zur Vergütung getroffen worden. Überhaupt liege mit der GmbH & Co. KG kein Verwaltervertrag vor.

Keine Fortführung des ursprünglichen Verwaltervertrags

Der Beschluss aus dem Jahr 2015 sei dahingehend zu verstehen, so das Landgericht, dass der Verwaltervertrag mit dem Einzelkaufmann nur bis zum Ende der Bestellung auch für die neue Verwaltung maßgeblich sein sollte. Eine Fortgeltung dieses Vertrags über Dezember 2016 sei dagegen nicht beschlossen worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2019
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb), eingesandt von Immobilien Dittmann KG