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Innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung müssen die Gründe, auf welche eine Anfechtungsklage gestützt wird, vollständig vorgetragen sein. Dabei muss sich der Sachverhalt, aus dem sich die Anfechtungsgründe ergeben sollen zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den eingegangenen Schriftsätzen ergeben. Es genügt nicht, dass er aus Anlagen ersichtlich ist. Ein Nachschieben von Gründen nach Fristablauf ist nicht möglich. Dies hat der BGH mit Urteil vom
Kommentar
Das Urteil des BGH ist keine Überraschung. Es gibt nur die Gesetzeslage wieder. Die Fristen einer Beschlussanfechtungsklage sind in § 46 WEG geregelt. Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu erheben und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Diese Fristen sind materielle Ausschlussfristen, deren Versäumnis zwingend eine Klageabweisung zur Folge hat. Ein Fristversäumnis kann auch vorliegen, wenn die Anfechtungsgründe nicht rechtzeitig vorgetragen sind. Es ist aus diesem Grunde stets darauf zu achten, dass die Klagebegründung umfassend darstellt, warum ein Beschluss angefochten wird. Es ist noch einmal hervorzuheben, dass die Anfechtungsfrist mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung beginnt. Nicht entscheidend ist, wann etwa dem Eigentümer das Protokoll der Versammlung zugegangen ist. Möchte ein Eigentümer bei der Anfechtung anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen, so empfiehlt es sich, dies schnellstmöglich nach der Beschlussfassung zu tun, damit die Fristen eingehalten werden können.
Autor: Lars Kutz – kutz@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 16. Januar 2009, V ZR 74/08 – www.bundesgerichtshof.de
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