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Rechtsfrage:
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Miteigentümer von einer beabsichtigten baulichen Veränderung betroffen und damit zustimmungspflichtig?
Hierzu gleichfalls BGH – Urteil vom 14.10.2011 – Az.: V ZR 56/11:
Ob eine Beschlussfassung Bestand haben kann, hängt nach § 22 Abs. 1 WEG davon ab, ob der ME durch die baulichen Veränderungen in einer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehenden Weise in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Bei der Beurteilung, ob eine Umgestaltung beeinträchtigend wirkt, kommen nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen in Betracht. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein WE in der betreffenden Situation verständigerweise beeinträchtigt fühlen darf. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zustimmung aller WE jedenfalls durch nachteilige Veränderungen des optischen Gesamteindrucks oder durch die Möglichkeit einer intensiveren Nutzung notwendig werden kann. Das gilt auch bei Eingriffen in die Statik, sofern sich negative Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum nicht ausschließen lassen.
Quelle: www.friesrae.de
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