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Balkonverglasung – mal ja, mal nein
Ein Hauptstreitpunkt im Wohnungseigentumsrecht sind bauliche Veränderungen, die den optischen Gesamteindruck oder die übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigen. Dazu gehören auch immer wieder Balkonverglasungen. Je nach Fallsituation kann hier die Rechtsprechung allerdings zu sehr unterschiedlichen Urteilen kommen. Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse weist auf zwei Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit gegensätzlichem Ausgang hin.
Im ersten Fall war in einer Teilungserklärung vereinbart worden, dass die drei zu einer Eigentumswohnungsanlage gehörenden Reihenhäuser so zu behandeln sind, als seien sie real geteilt.
Ein Besitzer hatte nun seinen Balkon verglast, was einem seiner Nachbarn jedoch nicht passte. Werden die beiden übrigen Immobilienbesitzer durch die Verglasung nicht wirk-lich beeinträchtigt, urteilte das Gericht, so kann es dagegen auch keine Einwände geben (Az. 2Z BR 67/04).
In einem anderen Fall musste die Verglasung jedoch wieder weg.
Die Tatsache, dass bereits vier Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage ihre Balkone verglast haben, erlaubt es einem fünften nicht automatisch, eine Balkonverglasung anzu-bringen, befanden die Richter. Wird der optische Gesamteindruck der Fassade durch die fünfte Balkonverglasung erheblich beeinträchtigt, so darf dieser weitere Anbau untersagt werden (Az. 2Z BR 30/03).
Quelle: www.baumagazin.de
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