Balkonbrüstungen trotz Teilungserklärung Gemeinschaftseigentum?

LG Itzehoe, Urteil vom 29.09.2009 – 11 S 11/09

Ordnet die Teilungserklärung die Balkone insgesamt dem Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer zu, gehören die Balkonbrüstungen dennoch als konstruktive bzw. der Sicherheit dienende Bestandteile zwingend zum Gemeinschaftseigentum.