Balkonbrüstungen trotz Teilungserklärung Gemeinschaftseigentum?

 

 

LG Itzehoe, Urteil vom 29.09.2009 – 11 S 11/09

 

Ordnet die Teilungserklärung die Balkone insgesamt dem Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer zu, gehören die Balkonbrüstungen dennoch als konstruktive bzw. der Sicherheit dienende Bestandteile zwingend zum Gemeinschaftseigentum.

 

Die Innenseite der Balkonbrüstung ist ebenfalls Teil des Gemeinschaftseigentums, wenn der Aufbau bzw. das Material des Brüstungselements (hier: Faserzementplatte) eine gesonderte dingliche Zuordnung dieses Bereiches nicht ermöglicht. In derartigen Fällen stellt ein Beschluss über den Anstrich der Brüstungsinnenseite keinen unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum dar. (Amtl. Leitsätze)

 

Aus dem Urteil:

Nach § 5 Abs. 2 WEG gehören die Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Als konstruktives und der Sicherheit dienendes Bestandteil des Balkons gehört die Balkonbrüstung deshalb zwingend zum Gemeinschaftseigentum (siehe u.a. OLG München, NZM 2007, 369 f.; BayObLG, ZMR 1999, 59f.).

 Quelle: http://www.baurechtsurteile.de/