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WEG § 16, BGB §§ 270, 683
Haben einzelne Wohnungseigentümer Gemeinschaftseigentum in Form der Wohnungs- und Balkonfensterelemente im Bereich ihres Sondereigentums auf eigene Kosten erneuert, steht ihnen ein sofort fälliger Aufwendungsersatzanspruch zu.
AG München, Beschluss vom 07.03.2005, Al 482 UR 11 844/04 WEG
In einer Eigentümerversammlung vom 29.06.2004 wurde zu den Tagesordnungspunkten 5a und 5b Beschluss gefasst. Zu 5a wurde beschlossen die noch vorhandenen Wohnungs- und Balkonfensterelemente im erforderlichen Umfang erneuern zu lassen.
Zu TOP 5b wurde beschlossen, diejenigen Wohnungseigentümer zu entschädigen, die bereits in der Vergangenheit Fenster- und Balkonfensterelemente auf ihre Kosten erneuert hatten, aber nur mit der Maßgabe, dass die Rückerstattung mit dem zweiten Halbjahr 2005 aus der Instandhaltungsrücklage beginnen solle, wo bei ein Bestand der Rücklage von 25.000,- nicht unterschritten werden dürfe.
Die Antragsteller haben die Beschlussanfechtung auf den Top Sb beschränkt. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass der angefochtene Beschlussteil nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, weil die Regelung zur Entschädigung nicht angemessen sei. Hiermit waren sie erfolgreich.
Begründung
Der Beschluss zu TOP Sb war für ungültig zu erklären.
Bei der Erneuerung der Fenster- und Türelemente handelt es sich um Gemeinschaftseigentum. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist schon in dem Moment, in dem die noch verbleibenden Fenster- und Türelemente erneuert werden, bereichert, weil sie sich, soweit schon Fenster und Türen erneuert wurden, insoweit Aufwendungen erspart. Es steht den entsprechenden Eigentümern sofort ein Ausgleichsanspruch zu. Da im angefochtenen Beschlussteil geregelt ist, dass die Rückerstattung mit dem zweiten Halbjahr 2005 aus der Instandhaltungsrücklage beginnen solle, wo bei ein Bestand der Rücklage von 25.000,- nicht unterschritten werden dürfe, ist damit zu rechnen, dass nicht alle Berechtigten sofort Entschädigung erhalten. Derartiges müssen die Betroffenen nicht hinnehmen, da ein Anspruch auf sofortige Entschädigung besteht.
Im Übrigen entspricht der Beschluss nach Auffassung des Gerichts auch deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil geregelt worden ist, dass jeder betroffene Eigentümer eine Entschädigung auf der Grundlage des aktuellen Fensterangebots der ausführenden Firma erhalten solle, wobei pro Jahr ein zweiprozentiger Abschlag vorzunehmen sei. Diese Regelung ist nicht ausgewogen, weil nicht geprüft worden ist, ob tatsächlich Fenster- und Türelemente eingebaut wurden, die von der Qualität her zumindest dem entsprechen, was nunmehr eingebaut werden soll. Nur wenn dies der Fall ist, erscheint es angemessen, eine Entschädigung auf der Grundlage des aktuellen Fensterangebots der ausführenden Firma zu gewähren. Auch muss wohl der aktuelle Zustand der bereits ausgetauschten Fenster berücksichtigt werden.
Rechtsanwalt Martin Klimesch, Kanzlei Laumer und Laumer, Dachauerstraße 3, 80335 München
Umsetzung für die Praxis
Das Gericht stellt zwar zutreffend fest, dass der Aufwendungsersatzanspruch sofort fällig ist, wenn die Gemeinschaft beschlossen hat, sämtliche Fenster zu erneuern. Andererseits zeigt die Entscheidung, dass der Höhe nach nicht einfach auf das Kostenniveau bei Einbau für die Eigentümergemeinschaft abgestellt werden kann. Bei den vom Gericht erwähnten Kriterien dürfte auch noch zu prüfen sein, ob und inwieweit die Fenster, die ohne Eigentümerbeschluss erneuert wurden, bereits möglicherweise voll oder gar nicht abgängig waren. Ergänzend wird verwiesen auf Mahlke, ZMR 2003,318 ff.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass anspruchsvernichtende Beschlüsse auch dem Verdikt der Nichtigkeit unterliegen können.
Dr. Olaf Riecke, Hamburg
Quelle: WE-Wohnungseigentumsrecht/7
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