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Jeder einzelne Eigentümer kann gemäß § 21 Absatz 4 WEG vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Eigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Die Weigerung eines Verwalters, den Antrag eines Miteigentümers auf die Tagesordnung einer ordentlichen Versammlung zu setzen und zum Gegenstand der Abstimmung zu machen, ist grundsätzlich als pflichtwidrig zu betrachten, wenn sachliche Gründe für die Behandlung dieses Antrags vorliegen.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main Az. 20 W 103/01 Beschluss vom 01.09.2003
Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, einen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung zu setzen, ist der Verwalter gegebenenfalls durch gerichtliche Entscheidung zu verpflichten, den Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen. Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann sogar dann die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte vom Verwalter verlangen, wenn die Behandlung dieses Punkts ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Bevor die anderen Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden können, ist der Anspruch auf Ankündigung eines Tagesordnungspunktes gemäß § 43 Absatz 1 Nr. 2 WEG gegen den Verwalter gerichtlich geltend zu machen. Besondere Tagesordnungspunkte, die einer Erörterung und Aufnahme in die Tagesordnung bedürfen, können z. B. bauliche Veränderungen, Sonderumlagen, Stilllegung von Müllschluckern oder aber neue Wahl/Abwahl des Verwalters sein.
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