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Bei Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern über die Bepflanzung unmittelbar benachbarter Gartenteile ist das Nachbarrecht anwendbar. Das gilt jedenfalls für die Fälle, bei denen die Gartenteile jeweils einem Eigentümer als Sondernutzungsrecht zustehen, sodass die übrigen Eigentümer von der Benutzung dieses Gartenteils ausgeschlossen sind. Für Bruchteilsgemeinschaften könne nichts anderes gelten, so die Karlsruher Richter vom BGH mit Urteil vom 28. September 2007.
Damit gelten in solchen Fällen die für das jeweilige Bundesland bestehenden nachbarrechtlichen Bestimmungen über Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern und deren Rückschnitt sowie die jeweiligen Ausschlussfristen, nach denen eine Beseitigung nicht mehr verlangt werden kann.
Kommentar
Die Besonderheit an der vorliegenden Entscheidung liegt darin, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich auch für die Bruchteilseigentümergemeinschaft die Anwendung der nachbarrechtlichen Gesetze für zulässig erklärt hat. Bislang existierte diese Rechtsprechung nur zur Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Bruchteilseigentümergemeinschaft besteht immer dann, wenn mehreren Eigentümern ein Grundstück gehört, ohne dass Wohnungseigentum gebildet worden ist.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 28. September 2007, V ZR 276/06 – www.bundesgerichtshof.de
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