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Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als Berater in
der Eigentümerversammlung lässt sich nicht mit berufsrechtlichen
Bestimmungen rechtfertigen. Denn die Versammlung
der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich.
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2 ZBR 32/02).
Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit bezweckt nicht in erster
linie, Beratung und Beschlussfassung der Eigentümerversammlung
geheim zu halten. Vielmehr sollen die Wohnungseigentümer
in die Lage versetzt werden, Angelegenheiten der Gemeinschaft
in Ruhe und ohne Einfluss Außenstehender zu erörtern. Insoweit
kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass ein Anwalt,
der als ‚Berater hinzugezogen wird, von Gesetzes wegen zur
Verschwiegenheit verpflichtet ist. Zu unterscheiden ist hiervon die
Frage, ob eine Vertretung des selbst nicht anwesenden Wohnungseigentümers
zulässig ist. Hier sind die Regelungen der Teilungserklärung
zu berücksichtigen. Im Übrigen wird man die Hinzuziehung
eines Anwaltes dann für zulässig, sei, wenn es um
komplizierte Fragen geht, wo der Wohnungseigentümer beraten
werden muss.
(Quelle: Kanzlei Breiholdt &Breiholdt, Hamburg)
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