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Besteht die Gefahr, dass durch eine Eigentümerversammlung gegen die Coronaschutzverordnung verstoßen wird, so steht dem Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Absage der Versammlung zu. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Angang November 2020 wollten sich die 10 Wohnungseigentümer einer hessischen Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Raum einer geschlossenen Gaststätte zu einer Eigentümerversammlung
zusammentreffen. Wenige Tage vor der Versammlung trat jedoch die neue hessische Coronaschutzverordnung in Kraft. Danach war der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit Angehörigen eines weiteren Haushalts erlaubt. Erlaubt waren aber unter anderem geschäftliche oder berufliche Zusammenkünfte sowie Sitzungen. Mehrere Wohnungseigentümer
befürchteten nun, dass die Versammlung unzulässig sei und verlangten daher vom Verwalter die Absage. Da dieser dem nicht nachkam, stellten die Wohnungseigentümer einen Eilantrag gerichtet auf Absage der Versammlung.
Das Amtsgericht Fritzlar gab dem Eilantrag statt. Nachdem die Angelegenheit wegen Zeitablaufs erledigt war, ging es nachfolgend vor dem Landgericht Frankfurt a.M. über die Kosten. Der Verwalter gab an, dass durch die zwischenzeitlichen Auslegungshinweise des zuständigen Ministeriums klargestellt wurde, dass Wohnungseigentümerversammlungen zulässig seien. Der Eilantrag sei daher unbegründet gewesen, so dass die Antragsteller die Kosten zu tragen haben.
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Verwalter. Dieser habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, da der Eilantrag begründet gewesen sei. Den Wohnungseigentümern habe ein Anspruch auf Absage der Eigentümerversammlung zugestanden.
Ob die Eigentümerversammlung gemäß der Coronaschutzverordnung zulässig war, sei zum Zeitpunkt der Antragstellerin nach Auffassung des Landgerichts völlig unsicher und für die Eigentümer nicht absehbar gewesen. Bei einer unsicheren Rechtslage müssen die Eigentümer nicht das Risiko eingehen, sich ordnungswidrig zu verhalten. Bestehen Zweifel, ob die Eigentümerversammlung öffentlich-rechtlich zulässig ist, sei sie abzusagen.
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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