Anspruch auf Durchführung einer Eigen­tümer­versammlung richtet sich gegen Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.11.2021
– 2-13 T 69/21

WEG-Verwalter ist falscher Anspruchsgegner

Der Anspruch auf Durchführung einer Eigen­tümer­versammlung richtet sich nach der WEG-Reform gegen die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft und nicht mehr gegen den Verwalter. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragten einige Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2021 beim Amtsgericht Fulda den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verwalter. Sie wollten erreichen, dass dieser eine Eigentümerversammlung durchführt. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Wohnungseigentümer.

Wohnungseigentümergemeinschaft ist Anspruchsgegner

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Anspruch auf Durchführung einer Eigentümerversammlung müsse gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet sein. Denn die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliege gemäß § 18 Abs. 1 WEG nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern nur noch der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ein Direktanspruch gegen den Verwalter bestehe daher nicht mehr.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2022
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2022, 65/rb)