Anfechtung der Wiederwahl eines Verwalters nur bei gravierenden Verstössen

 

Die Anfechtung der (wiederholten) Wiederwahl eines Verwalters kann nicht allein mit der Begründung erfolgen, dass der Verwalter Teile der Jahresabrechnung unabsichtlich fehlerhaft berechnet und der Eigentümerversammlung das Protokoll erst nach fünf Monaten vorgelegt hat. Eine erfolgreiche Anfechtung ist nur bei gravierenden Verfehlungen möglich, die zu einer Zerstörung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses zu den Wohnungseigentümern geführt hat.

Beschluss des BayObLG vom 20.03.2001 ZBR 101/00 RdW 2002, Az.:155 ZMR 2001, 815

 

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